Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter wegen Eigenbedarfs für
Zweitwohnung.
Das Landgericht Berlin stärkte mit Urteil vom 22. August 2013 (67 S 121/12) die
Rechte der Vermieter bei der Kündigung des Mietverhältnisses.
Grundsätzlich kann ein Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nicht einfach ohne
Grund kündigen. Einer der gesetzlich vorgesehenen Gründe ist der so genannte Eigenbedarf des Vermieters. Die bekannt gewordenen Details der Entscheidung sind doch interessant: ein Chefarzt aus
Hannover wollte seine vermietete Wohnung in Berlin als Zweitwohnung nutzen, um seine uneheliche 13-jährige Tochter gelegentlich am Wochenende in der Hauptstadt zu besuchen. Sah es das Amtsgericht
Berlin die Wünsche des Vermieters noch strenger, verurteilte das Landgericht Berlin in zweiter Instanz den Mieter zur Räumung. Das Landgericht sah die Begründung des Vermieters als ausreichend
gewichtig und nachvollziehbar an. Offensichtlich konnten die Richter am Landgericht die Situation des Chefarztes besonders gut nachvollziehen. Es gibt aber auch durchaus anders lautende
gerichtliche Entscheidungen aus der Republik. Der Mieter hatte sich wohl im Prozess besonders schlecht „verkauft“. Eine gelegentliche Nutzung einer Mietwohnung durch den Vermieter an jedem
zweiten Wochenende sollte nicht genügen, angestammte Mieter ihrer Wohnung zu verweisen, wenn diese dort schon lange ansässig sind.
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